Schiffsführerpatente unterscheiden sich in ihren Anwendungsgebiet.
Die Wasserstrassen werden in 4 Zonen eingeteilt.
Zone 1 = Küstennahe Reviere. Geltungsbereich See
Zone 2= Mündungsgebiete. Geltungsbereich See
Zone 3= Wasserstrassen mit besonderen gegebenfalls
eingeschränkten Streckenkenntnissen
Zone 4= Alle übrigen Wasserstrassen
Klasse |
Fahrzeugart und -größe |
Wasserstraßen der Zonen |
Befähigungszeugnis |
A |
Alle Fahrzeuge |
1 bis 4 |
Schifferpatent A |
B |
Alle Fahrzeuge |
3 und 4 |
Schifferpatent B |
C1 |
Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35m, ausgenommen: - zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe
- Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100PS) Antriebsleistung |
1 bis 4 |
Schifferpatent C1 |
C2 |
Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35m, ausgenommen: - zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe
- Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100PS) Antriebsleistung |
3 und 4 |
Schifferpatent C2 |
D1 |
Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes |
1 bis 4 |
Feuerlöschbootpatent D1 |
D2 |
Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes |
3 und 4 |
Feuerlöschbootpatent D2 |
E |
Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25m |
3 und 4 |
Sportschifferzeugnis |
F |
Fähren |
1 bis 4 die im Fährschein eingetragen sind Mit einigen Ausnahmen |
Fährführerschein |